Ablauf einer pharmazeutischen Dienstleistung: Schritt für Schritt
Eine pharmazeutische Dienstleistung ist erst dann wirtschaftlich, wenn der Ablauf steht: Anspruch prüfen, Termin vergeben, Einwilligung einholen, durchführen, vollständig dokumentieren, abrechnen. Diese Anleitung beschreibt die sechs Schritte in der Reihenfolge, in der sie im Alltag anfallen – und die Stellen, an denen Abrechnungen typischerweise scheitern.
Von Align Health · Anleitungen · 9 Min. Lesezeit · Veröffentlicht:
Kurz erklärt
- Sechs Schritte: Anspruch, Termin, Einwilligung, Durchführung, Dokumentation, Abrechnung.
- Die Einwilligung gehört vor die Leistung, nicht in die Nachbereitung.
- Unvollständige Dokumentation ist die häufigste Ursache für abgelehnte Abrechnungen.
- Terminierte pDL sind planbar; spontane pDL am HV-Tisch bleiben die Ausnahme.
- Im Filialverbund braucht es einheitliche Leistungsbezeichnungen über alle Standorte.
Was ist das?
Pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) sind nach § 129 Abs. 5e SGB V vergütete Leistungen der Apotheke, etwa die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, die pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie, die Blutdruckmessung bei Bluthochdruck sowie Einweisungen in die Inhalationstechnik.
Fakten auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 129 Abs. 5e SGB V, pDL-Vertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband
- Typische Dauer
- 20 bis 45 Minuten je nach Leistung
- Häufigster Abrechnungsfehler
- fehlende oder unvollständige Dokumentation
- Voraussetzung
- Einwilligung der Patientin oder des Patienten vor der Leistung
Welche pharmazeutischen Dienstleistungen gibt es?
Der pDL-Vertrag umfasst unter anderem die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, die pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie, die standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck sowie die Einweisung in die korrekte Anwendung von Inhalativa – bei Erwachsenen und bei Kindern nach Erstverordnung.
Für den Ablauf sind die Unterschiede geringer, als sie wirken: Alle Leistungen folgen derselben Kette aus Anspruchsprüfung, Termin, Einwilligung, Durchführung, Dokumentation und Abrechnung.
Warum scheitern Abrechnungen?
- Die Einwilligung wurde nicht oder erst nachträglich dokumentiert.
- Die Dokumentation enthält kein nachvollziehbares Ergebnis der Leistung.
- Die Anspruchsvoraussetzung ist nicht belegt.
- Die Leistung wurde im Zeitraum bereits abgerechnet.
- Die erbringende Person ist nicht eindeutig dokumentiert.
Wie unterstützt Software den Ablauf?
Die Warenwirtschaft – etwa IXOS, CGM STELLA oder awintaONE – übernimmt die Abrechnung über die Sonder-PZN. Alles davor lässt sich in einem Service-Layer abbilden: Terminvergabe mit passender Dauer und Raum, digitale Anamnese vor dem Termin, Einwilligung digital erfasst, KI-gestützter Dokumentationsentwurf während des Gesprächs und automatische Folgeterminierung.
Im Filialverbund kommt hinzu, dass Leistungsbezeichnungen und Termintypen an allen Standorten identisch benannt sein müssen – sonst ist die Auswertung über die Filialen hinweg nicht vergleichbar.
Wie wird die pDL zum planbaren Prozess?
- Feste Zeitfenster pro Woche und Standort reservieren.
- Anspruchsberechtigte Patient:innen aktiv ansprechen statt abzuwarten.
- Einwilligung und Anamnese vor den Termin verlagern.
- Dokumentation im Termin abschließen, nicht nach Ladenschluss.
- Monatlich auswerten: durchgeführte Leistungen, Abrechnungsquote, Folgetermine.
Häufige Fragen
Wer darf eine pharmazeutische Dienstleistung erbringen?
Die Leistungen sind pharmazeutischem Personal vorbehalten; die konkrete Qualifikationsanforderung ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung des pDL-Vertrags. Die erbringende Person muss dokumentiert werden.
Muss die Einwilligung schriftlich vorliegen?
Sie muss nachweisbar sein. Eine digital erfasste Einwilligung mit Zeitstempel erfüllt diese Anforderung und ist im Alltag praktikabler als Papier.
Darf KI die pDL-Dokumentation schreiben?
KI darf einen Entwurf erzeugen. Die inhaltliche Prüfung und Freigabe erfolgt pharmazeutisch – die Verantwortung für die Dokumentation bleibt bei der erbringenden Person.
Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrung richtet sich nach den vertraglichen und berufsrechtlichen Vorgaben; in der Praxis wird die pDL-Dokumentation revisionssicher archiviert und ist im Prüffall vorzulegen.